Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in gleich zwei Verfahren (Urteil vom 4. März 2020 – 4 U 65/19, BeckRS 2020, 3452, Rn. 53 = juris sowie Urteil vom 17. Februar 2020 – 1 U 12/19, BeckRS 2020, 3294, Rn. 35 ff.) entschieden, dass einem Käufer aus § 849 BGB in den sog. Dieselfällen wegen der Entziehung des Kaufpreises ein deliktischer Zinsanspruch zusteht. Damit korrigiert das für Brandenburg zuständige Berufungsgericht vor allem die Rechtsprechung des Landgerichts Potsdam. Dort hatte bisher gegen alle anderen Kammer nur die 6. Kammer eisern an diesem Zinsanspruch festgehalten. Das OLG hat dies nun bestätigt.
Für Kläger ist dies sehr bedeutsam. Denn für einen Mitte 2012 gezahlten Kaufpreis von beispielsweise 25.000 € macht allein dieser Zinsanspruch rund 8.000 € aus. Das kommt zur Rückzahlung des Kaufpreises noch hinzu. Zwar müssen sich Kläger für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Aber auch hier haben gleich zwei Senate des Brandenburgischen OLG die Rechtsprechung der nachgelagerten Landgerichte korrigiert. Im Interesse der Kläger sind die Nutzungsentschädigungen nicht auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000, sondern von 300.000 km zu berechnen. Das senkt die Nutzungsentschädigung pro km um ein Fünftel. Es ist damit zu rechnen, dass jetzt anders urteilende Landgerichte in Brandenburg schrittweise ihre Rechtsprechung korrigieren müssen – oder im Berufungswege durch das OLG korrigiert werden.